Die öffentliche Bestellung

Die öffentliche Bestellung von Sachverständigen nach § 36 Gewerbeordnung dient dazu, Gerichten, Behörden, der Wirtschaft und der Allgemeinheit besonders zuverlässige und glaubwürdige sowie auf einem bestimmten Gebiet besonders sachkundige und erfahrene Personen zur Verfügung zu stellen.

Grundlage ist eine unabhängige, weisungsfreie, persönliche, gewissenhafte und unparteiische Erfüllung der Sachverständigenaufgaben sowie Erstattung der Gutachten entsprechend nach bestem Wissen und Gewissen.

Die öffentliche Bestellung ist an strenge, in der Sachverständigenordnung (SVO) genannte Voraussetzungen gebunden, die von der bestellenden Kammer überprüft und überwacht werden. Sie erleichtert die Suche nach Sachverständigen, die diese Voraussetzungen erfüllen.

Die öffentliche Bestellung ist keine Zulassung zu einem Beruf, sondern die Zuerkennung einer besonderen Qualifikation, die der Aussage des Sachverständigen einen erhöhten Wert verleiht.

Eine Befristung des Bestellungszeitraums auf jeweils 5 Jahre stellt sicher, dass Sachverständige die Voraussetzungen, die zu ihrer öffentlichen Bestellung führten, jederzeit erfüllen. Dazu gehört der Nachweis geordneter Verhältnisse, Erfüllung der Fortbildungspflicht und nicht zuletzt die Qualität der Gutachten.

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von: Kai Birgfeld eMail