01.01.2024 Neues GebäudeEnergieGesetz in Kraft - GEG 2024 Das GEG legt energetische Anforderungen an beheizte oder klimatisierte Gebäude fest, enthält Vorgaben zur Heizungs- und Klimatechnik sowie zum Wärmedämmstandard und Hitzeschutz GEG.
20.09.2023 Finale Fassung der Muster-Anwendungshinweise zur ImmoWertV 21 veröffentlicht - ImmoWertA Für weitergehende Hinweise, die keinen Regelungscharakter haben, aber zum Verständnis der ImmoWertV 21 beitragen, ist die ImmoWertA erarbeitet worden.
01.01.2022 Neue ImmoWertV vom 14. Juli 2021 in Kraft Die neue Immobilienwertermittlungsverordnung ImmoWertV 21 löst die ImmoWertV 2010 ab, einschließlich der verschiedenen Richtlinien (Bodenrichtwertrichtlinie, Sachwertrichtlinie, Vergleichswertrichtlinie, Ertragswertrichtlinie, weitergeltende Teile der Wertermittlungsrichtlinien 2006). Später wird die Verordnung durch Anwendungshinweise ergänzt (ImmoWertA). Ursprünglich war angedacht, die Richtlinien in eine neue Immobilienwertermittlungsrichtlinie zusammenzufassen. Jedoch wurden Richtlinien nur eingeschränkt geeignet angesehen, die Wertermittlung nach einheitlichen und marktgerechten Grundsätzen sicherzustellen, da sie nicht verbindlich sind und ihre Anwendung lediglich empfohlen wird. Also wurden die wesentlichen Grundsätze sämtlicher bisheriger Richtlinien in die Verordnung integriert und tragen Verordnungscharakter. Ganz ersetzen kann die ImmoWertV die Richtlinien jedoch nicht, insbesondere nicht die WertR 06, weil bspw. dortige Beispielrechnungen zu Dienstbarkeiten, Überbau, Erbbaurecht, usw. nicht Teil der ImmoWertV sind, sondern erst mit der angekündigten ImmoWertA erscheinen.
25.06.2021 ImmoWertV - Zustimmung zur Neufassung im Bundesrat ...dabei hat der Bundesrat gegenüber dem Entwurf der Bundesregierung zur Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten (Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV) nur redaktionelle Änderungen zu "sonstigen Flächen" und dem "Alterswertminderungsfaktor" vorgenommen, siehe Beschlussempfehlung und Beschluss. Die Verordnung soll am 1. Januar 2022 in Kraft treten. Eine Anpassung der NHK2010 soll zeitnah, bis spätestens Ende 2024 erfolgen.

Einer der Kritikpunkte der Verbände am Entwurf, die generelle Festsetzung der GND für Wohn- und gemischt genutzte Gebäude einheitlich 80 Jahre, also die bisherige Obergrenze, ohne wie bisher bei Eigenheimen nach der Standardstufe der Ausstattung zu unterscheiden, zumal heutige schnellebigere Ausführungen generell zu eher geringeren GND tendieren, wurde nicht angegriffen.

Auch bleibt bspw. weiter unklar, warum bei Büros, Praxen, Geschäften 100% der Instandhaltungskosten für Wohnungen zugrunde gelegt werden soll, wenn der Vermieter lediglich die Instandhaltung von "Dach und Fach" trägt. Weiter wurde wieder ein Regionalfaktor eingeführt, der neben dem Sachwertfaktor von den Gutachterausschüssen zu ermitteln ist. Eine Regionalisierung gab es zuvor schon einmal bei Anwendung der NHK1995/2000, bis diese mit der ImmoWertV entfiel.

Am Ende werden, egal wie das Wertermittlungsmodell verändert wird, von den Sachverständigen keine anderen Verkehrs-/Marktwerte ermittelt als bisher, sofern passende neue modellkonforme Daten vorliegen.

Jede Änderung des Modells hat jedoch zur Folge, dass es eine Zeit dauert, bis Gutachterausschüsse Daten nach dem neuen Modell ableiten, und diese in die Praxis durchdringen. Solche Brüche im Modell sind schade, wenn die Änderungen nicht wesentlich sind.

I.d.R. erscheinen Grundstücksmarktberichte aller 2 Jahre. So werden uns "alte" Daten und Regelungen unabhängig vom Inkrafttreten der neuen ImmoWertV noch eine gute Zeit begleiten, und eine weitere parallel zu befahrende Bewertungsschiene aufmachen, um modellkonform zu bewerten, wie es aus der Vergangenheit heraus bereits der Fall ist.

Bspw. liegen beim GAA des Erzgebirgskreises Sachwertfaktoren aktuell noch auf Basis der mit den WertR2006 eingeführten NHK2000 vor, obwohl die aktuellen NHK2010 mit der Sachwertrichtlinie 2012 eingeführt wurden, somit eine Wertermittlung in diesem Gebiet modellkonform noch auf Basis NHK2000 zu erfolgen hat...


01.01.2021 Neues Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG Mit dem Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) hat der Bundesrat am 18.12.2020 den geplanten Änderungen des JVEG zugestimmt. Siehe Gesetze im Internet. Unter anderem erhöht sich für Sachverständige der Fahrtkostenersatz von 0,30 auf 0,42 Eur/km (§5). Das Honorar für die Bewertung von Immobilien und Rechten an Immobilien sowie für Mieten und Pachten erhöht sich von 90 bzw. 110 Eur auf einen Stundensatz von einheitlich 115 Eur (Anlage 1 zu §9 Abs. 1 S. 1).

Frühere Entwürfe sahen zwecks vereinfachter Abrechnung den Entfall gesonderter Vergütung für Fotos vor; dieser Aufwand sollte mit dem Honorar abgegolten sein. Davon abweichend wurde der Ansatz beibehalten (§12 Abs. 1 Nr. 2; zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliches Fotos 2,00 Eur, 0,50 Eur für weitere Abzüge/Ausdrucke).

Nicht wie geplant zum Wegfall kommt der sog "Justizrabatt" (Minderung gegenüber der Vergütung am freien Markt), er wird lediglich von 10 auf 5% gesenkt. Somit reduzierte sich der im Entwurf mit 120 Eur vorgesehene Honorarstundensatz auf die gegebenen 115 Eur.

In §12 Abs. 1 wurde Pkt. 5 neu eingefügt, Sachverständige können Aufwendungen für Post und Telekom nun anstelle tatsächlicher Kosten mit pauschal 20% des Honorars, höchstens jedoch 15 Eur anfordern.

Das JVEG trat am 1. Juli 2004 an die Stelle des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG) und regelt die Vergütung der entsprechenden im gerichtlichen Prozess herangezogenen Personen.

Eine erste Neugestaltung der Honorargruppen und Stundensätze erfolgte am 1. August 2013 im Rahmen des „Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes“. Die Stundensätze für die einzelnen Sachgebiete basieren jeweils auf bundesweiten Umfragen unter öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu außergerichtlich marktüblichen Honoraren. Das Sachverständigenbüro Kai Birgfeld hat ebenfalls teilgenommen. Kritik an diesem Verfahren richtet sich auf zeitlichen Verzug zwischen Umfrage und Inkrafttreten bzw. Geltungsdauer; die Umfrage zu den bis 31.12.2020 geltenden Stundensätzen fand in 2009 statt, lag zwischenzeitlich also über 10 Jahre zurück, die Umfrage zu den ab 01.01.2020 geltenden Sätzen fand 2018 statt, ist also auch bereits 2 Jahre alt. Somit bleiben die Honorare hinter der wirtschaftlichen Entwicklung zurück, regelmäßigere Anpassung wäre wünschenswert. Eine Indexierung (mit sachgerechtem Index, z.B. Verbraucherpreisindex des Stat. Bundesamtes) könnte dies unkompliziert fließend lösen, Vorschläge einer Dynamisierung, wie sie im Ausland zum Teil anzutreffen ist, fanden keine Mehrheit (s.a. uepo.de).


31.12.2020 Radon - Höhere Anforderungen bei Neubauten, Messpflicht an Arbeitsplätzen in Erdgeschoss und Kellerräumen Teil 4 Kap. 1 Strahlenschutzverordnung regelt besondere Anforderungen an Neubauten sowie Arbeitsplätze in Innenräumen, die nach Ausweisung entsprechender Radonvorsorgegebiete zu beachten sind. In Radonvorsorgegebieten nach §121 Abs. 1 S. 1 Strahlenschutzgesetz wird erwartet, dass aufgrund geologischer oder sonstiger Gegebenheiten die Radon-222-Aktivitätskonzentration im Jahresmittel in einer beträchtlichen Zahl von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen den Referenzwert von 300 Bq/m³ überschreitet. In Sachsen gehören dazu die grün umrandeten Mittelgebirgsbereiche; siehe Radonvorsorgegebiet Sachsen. Bei Neubauten sind über den lt. §123 StrlSchG normalerweise hinreichenden baulichen Feuchteschutz hinaus zusätzlich mindestens eine der in §154 StrlSchV genannten Maßnahmen zu treffen, um Zutritt von Radon aus dem Boden zu verhindern oder erheblich zu erschweren. Messpflichten betreffen nach §127 StrlSchG die Arbeitsplätze in Kellern und Erdgeschossen; die Messung ist mit Messgeräten anerkannter Stellen an repräsentativen Messorten über 12 Monate durchzuführen, Ergebnisse 5 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.
17.11.2020 Novellierung des Wertermittlungsrechts - ImmoWertV Die bisherige Immobilienwertermittlungsverordnung trat 2010 in Kraft; ihr wurden bis in das Jahr 2015 hinein schrittweise verschiedenen Richtlinien zur Seite gestellt (Bodenrichtwertrichtlinie, Sachwertrichtlinie, Vergleichswertrichtlinie, Ertragswertrichtlinie), wobei Teile der Wertermittlungsrichtlinien 2006 nicht abgelöst wurden und weiter Gültigkeit hatten. Die bisherigen Regelungen sollen durch eine vollständig überarbeitete Immobilienwertermittlungsverordnung 2021 und ergänzende Muster-Anwendungshinweise zur ImmoWertV (ImmoWertA) abgelöst werden. Für das Verordnungsgebungsverfahrens ist ein mehrstufiger Ablauf vorgesehen. Der Abschluss wird für die erste Jahreshälfte 2021 angestrebt. Ein Inkrafttreten am 1. Januar 2021, wie ursprünglich geplant, sei aufgrund des Umfangs der Stellungnahmen nicht realisierbar. Siehe auch BMI.
01.11.2020 Gebäudeenergiegesetz - GEG Das Gebäudeenergiegesetz - GEG ist in Kraft. Es führt die bisher in Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) bestehenden Regelungen zusammen, diese treten mit dem GEG außer Kraft. Siehe auch BMI.
22.10.2020 Reform Wohnungseigentumsgesetz - WEG Das Reformgesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, die zahlreichen neuen Regelungen im Wohnungseigentumsrecht treten am 01.12.2020 in Kraft. Siehe auch Gesetze im Internet.
29.01.2020 Vereinfachung der Gesetzesregelungen im Gebäudeenergie-Bereich - Gebäudeenergiegesetz - GEG Siehe auch Deutscher Bundestag.

Die Bundesregierung beabsichtigt, das Energieeinsparungsgesetz, die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz in einem neuen Gesetz zusammenzuführen, dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz - GEG, BT-Drs. 19/16716).


24.01.2020 Kein gewohnheitsrechtliches Wegerecht aufgrund jahrzehntelanger Duldung durch den Nachbarn Siehe auch Der BGH Pressemitteilungen.

Im Verhältnis einzelner Grundstücksnachbarn kann ein Wegerecht nicht aufgrund Gewohnheitsrechts durch eine – sei es auch jahrzehntelange – Übung entstehen. Außerhalb des Grundbuchs kann ein Wegerecht nur aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung oder als Notwegrecht unter den Voraussetzungen des § 917 BGB bestehen. Gewohnheitsrecht kann als dem Gesetz gleichwertige Rechtsquelle allgemeiner Art nur zwischen einer Vielzahl von Rechtsindividuen und in Bezug auf eine Vielzahl von Rechtsverhältnissen entstehen, nicht aber beschränkt auf ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn.


14.01.2020 Referentenentwurf Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEModG) Siehe auch BMJV.

Das 1951 erlassene Wohnungseigentumsgesetz (WEG) wird aktuellen Anforderungen immer weniger gerecht und soll grundhaft modernisiert werden, insbesondere hinsichtlich Barrierereduzierung, energetische Sanierung, Elektromobilität, den damit einhergehenden Zustimmungserfordernissen bei Eingriff in die bauliche Substanz, sowie der Mitbestimmung der Eigentümer und Digitalisierung der Verwaltung.


Unrichtige Größenangabe beim Verkauf einer Eigentumswohnung - OLG Stuttgart Urteil vom 20.12.2018 14 U 44/18 Diese kann einen Schadensersatz begründen, Wobei, abweichend von der BGH-Rechtsprechung zur Wohnungsmiete, die hier nicht herangezogen werden könne (im Falle von Mieterhöhungsverlangen keine Abweichung zulässig, unabhängig von mietvertraglichen Vereinbarungen zählt die tatsächliche Wohnfläche) eine Abweichung von 5% noch zulässig erklärt wurde.

Folglich Zu leisten war ein sog. Vertrauensschaden wegen Verletzung des Rücksichtnahmegebotes durch unzutreffende Beschreibung einer Eigenschaft des Kaufgegenstandes, vorliegend einer Eigentumswohnung, in Höhe der Differenz zwischen tatsächlicher Wohnfläche und angegebener Wohnfläche abzgl. 5% multipliziert mit dem Quadratmeterpreis.

Details siehe OLG Stuttgart


Neue DIN 276: 2018-12 Kosten im Bauwesen Diese Norm gilt für die Kostenplanung im Bauwesen, insbesondere für die Ermittlung und die Gliederung von Kosten. Sie erstreckt sich auf die Kosten von Hochbauten, Ingenieurbauwerken, Freianlagen und Verkehrsanlagen sowie die damit zusammenhängenden projektbezogenen Kosten.

Mit der Neuausgabe Dezember 2018 wurden die Normen DIN 276-1:2008-12 , DIN 276-4:2009-08 , DIN 277-3:2005-04 ersetzt. Von DIN 276 waren bisher nur noch die Teile 1 (Hochbau) und 4 (Ingenieurbau) gültig. Diese wurden zusammengefasst und die Regelungsinhalte der DIN 277-3: 2005-04 (Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau - Teil 3: Mengen und Bezugseinheiten) übernommen. Details siehe Beuth Verlag Norm DIN 276: 2018-12


Grundsteuerreform 2019 Siehe z.B. auch faz und andere.

Das Bundesverfassungsgericht urteilte am 10. April 2018, die Grundsteuer sei in ihrer bisherigen Form verfassungswidrig. Man unterscheidet Grundsteuer A (agrarisch) und B (baulich). Sie berechnet sich aus dem Einheitswert mal Steuermesszahl (Höhe in Promille gesetzlich vorgegeben, Unterschied alte und neue Bundesländer wegen Bezug auf Wertverhältnisse 1964 und 1935, siehe wikipedia) mal Hebesatz (Höhe von Kommunen bestimmbar, bspw. in Aue 420% für Grundsteuer B ab 1.1.2017).

Knackpunkt ist der Einheitswert. Er reicht in den neuen Bundesländern bis 1935 zurück, wurde in den alten Bundesländern 1964 festgelegt. Eine Indexierung ist zwar kein Problem, jedoch haben sich die Wertverhältnisse der Grundstücke untereinander geändert, z.B. in Ballungsräumen. Das berücksichtigen die alten Einheitswerte nicht und sie führen somit zu Ungerechtigkeit.

Finanzminister Olaf Scholz (SPD) legte am 26.11.2018 Pläne für eine rechtssichere Grundlage und eine Reform der Berechnung für die Zeit ab 2020 vor. Im Gespräch sind ein wertunabhängiges Modell (nach Grund- bzw. Wohnfläche) und ein wertabhängiges Modell für individuelle Betrachtung jeder Wohnung (!) mit 5 Komponenten (tatsächliche Nettokaltmiete aus Mietvertrag bzw. fiktive Miete für Selbstnutzer, Wohnfläche, Baujahr, Grundstücksfläche, regionaler Bodenrichtwert), die alle 7 Jahre zu aktualisieren sind.

Wenn es funktioniert, wäre das wertabhängige Modell theoretisch optimal, ins Detail gerecht und voll variabel. Knackpunkt dürften Qualität und Quantität der Daten sein. Aus meiner Arbeit sind mir Angaben von Eigentümern zu Grundstücks- und Gebäudedaten an Finanzämter und Gutachterausschüsse bekannt. Die Lücken und Abweichungen von tatsächlichen Gegebenheiten sind aus fachkundiger Sicht teils erheblich. Schon bei der Wohnfläche gehen die Meinungen auseinander, und was sagt ein Baujahr aus, wenn durchgreifende Sanierungen erfolgt sind? Eine ebenfalls im Gespräch befindliche reine Berechnung aufgrund von Grundstücks- oder Wohnfläche wäre einfacher, wobei wie gesagt schon die Wohnfläche vakant ist und das Modell keine lagebedingten Wertunterschiede berücksichtigt. Diese können allenfalls indirekt über nachgeschaltete Regionalfaktoren berücksichtigt werden.

Im Gespräch war auch, und sinnvoller erscheint mir, der Bezug auf Boden(richt)werte. Diese bilden unter Ertragswertsicht die kapitalisierten Erträge ab, die auf den Grund und Boden entfallen, sind somit Abbild der auf dem Grundstück realisierten bzw. realisierbaren Nutzung, somit je nach Lage unterschiedlich hoch, in Ballungszentren höher als auf dem Land. Eine Kombination mit der Grundstücksgröße ist denkbar. Mithin Daten, die amtlich und flächendeckend vorliegen.

In diesem Zuge werden auch Steuerungsmechanismen bzgl. der Miethöhe diskutiert. Bei Betrachtung von Auswirkungen auf Mieter wäre jedoch generell zu hinterfragen, warum die Grundsteuer als Eigentümersteuer überhaupt umgelegt werden darf. Wobei, wenn sie nicht umlegbar wäre, sondern Sache des Eigentümers, oder abgeschafft, sich das ebenfalls über kurz oder lang in der Miete widerspiegeln würde. Eigentümer haben kein Interesse, Kosten aus eigener Tasche zu tragen. Das gleiche gilt für die lediglich scheinbare Mehrwertsteuerfreiheit von Wohnungsmieten und die Nichtumlegbarkeit von Instandsetzungskosten, ein Mieter bezahlt alles indirekt mit der Miete.


Sanierungspflichten: in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilter Altbau Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 4. Mai 2018 im Rechtsstreit Az. V ZR 203/17 entschieden, dass Feuchtigkeitsschäden im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums (Schadensursache hier fehlende außenseitige Sockelabdichtung, fehlende Horizontalsperre und im Mauerwerk eingelagerte Salze) saniert werden müssen. Das gemeinschaftliche Eigentum muss grundsätzlich jedenfalls in einem solchen baulichen Zustand sein, dass das Sondereigentum (hier im Souterrain des Gebäudes) zu dem in der Teilungserklärung vorgesehenen Zweck genutzt werden kann. Die Sanierung ist (ebenso wie bei Mängeln am Dach) eine Aufgabe aller Wohnungseigentümer. Auch Büros bzw. Läden müssen grundsätzlich als Aufenthaltsraum für Menschen geeignet sein. Auch wenn nicht alle Sondereigentumseinheiten unmittelbar betroffen sind, ergibt sich die Sanierungspflicht bereits aus dem Erhalt der Gebäudesubstanz.

Relevanz für die Verkehrswertermittlung: der Eigentümer einer entsprechend betroffenen Wohnung hat Aussicht, dass eine Nutzungseinschränkung nicht dauerhaft besteht und er nicht sämtliche Sanierungskosten zu tragen hat. Dem entgegen steht, ob, wie und wann sein Anspruch durchsetzbar ist, sei es aufgrund wirtschaftlicher Lage der Eigentümergemeinschaft und, siehe vorliegender Fall, Gang bis zum BGH. Bei Wertermittlung nicht unmittelbar betroffener Wohnungen hat der Sachverständige aufgrund Umlegung gemeinschaftlicher Kostenanteile auf alle WEGler nicht lediglich das gegenständliche Sondereigentum, sondern den Zustand aller gemeinschaftlichen Teile der gesamten Wohnungseigentumsanlage einschließlich Situation der Wohnungseigentümergemeinschaft zu begutachten und zu berücksichtigen (Beschlussbuch, Wirtschaftsplan, Instandhaltungsrücklage, Sonderumlagen, usw.).

Nicht Gegenstand des Verfahrens, jedoch denkbar, sei eine Änderung des Nutzungszwecks in der Teilungserklärung, z.B. als Keller. wenn die Gebäudesubstanz nicht gefährdet ist. Neben der Frage, ob in diesem Fall Durchfeuchtungen hingenommen werden müssen oder nicht, stellt es einen äußerst gravierenden Eingriff in das Eigentumsrecht der betroffenen Eigentümer dar, deshalb eine solche Anpassung nur als ultima ratio in Ausnahmefällen und gegen Ausgleichszahlungen in Betracht gezogen werden könne. Jedenfalls gehört zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums (§21 Abs. 5 Nr. 2 WEG).


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RL Seniorengerecht Umbauen – RL SeBau des SMI In Ausgabe 05/2018 des Sächsischen Amtsblattes wurde am 01.02.2018 die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Förderung des seniorengerechten Umbaus von Wohnraum (RL Seniorengerecht Umbauen – RL SeBau) vom 09.01.2018 veröffentlicht. Zuwendungszweck ist die Erhöhung des Angebots an seniorengerechtem Mietwohnraum durch Anpassung bestehender Wohnungen in einem mindestens 10 Jahre alten Wohngebäude mit mehr als zwei Mietwohnungen. Gegenstand der Förderung ist der seniorengerechte Umbau, einschließlich Umfeld und Zugang, durch bauliche Maßnahmen zur Herstellung einer Barrierefreiheit, flankierend dazu auch Maßnahmen des Einbruchschutzes und elektrotechnische Veränderungen bzw. Zusatzausstattung. Die Höhe der Zuwendung für Maßnahmen in einer Wohnung beträgt 40 Prozent bzw. max. 10TEur der förderfähigen Ausgaben, zusätzlich gebäudebezogen für Einbruchschutz, Zugang und Umfeld 20 Prozent bzw. 10TEur je Etage, wenn mind. 50% der Wohnungen umgebaut werden. RL SeBau.
Aufruf Gewerbemietspiegel 2018 - IHK-Bezirk Chemnitz Im Sommer 2016 veröffentlichte die IHK Chemnitz den 1. Gewerbemietspiegel für Südwestsachsen auf Basis der Jahre 2014/2015 als einfachen Mietspiegel (Mietpreissammlung) Link. Verfügbar wurden Orientierungswerte für Gewerbeflächen in der kreisfreien Stadt Chemnitz sowie in den Landkreisen Mittelsachsen und Zwickau, Erzgebirgs- und Vogtlandkreis, gesamt 20 Orte (Annaberg-Buchholz, Aue, Bad Elster, Brand-Erbisdorf, Chemnitz, Crimmitschau, Elsterberg, Frankenberg, Freiberg, Hohenstein-Ernstthal, Lengenfeld/V., Limbach-Oberfrohna, Lößnitz, Mittweida, Oelsnitz/E., Oelsnitz/V., Plauen, Reichenbach/V., Schwarzenberg, Zwickau), dazu flankierende Daten (Bevölkerung, Gewerbesteuerhebesatz, Grundsteuerhebesatz B, Kaufkraft, einzelhandels­relevante Kaufkraft, Zentralität, Mietpreisspannen (soweit Angaben vorliegen), zugrundeliegende Mieteinheiten). Für 2018 ist eine Neuaflage geplant. Die Ermittlung realistischer Mieten und Erhöhung der Markttransparenz erfordert eine breit gestreute und belastbare Datenbasis. Gemeinsam mit dem Arbeitskreis Immobilienwirtschaft bittet die IHK Chemnitz um Übermittlung in den Jahren 2016/2017 vereinbarter Mieten Link.
Betriebskostenspiegel für Deutschland 2015 Der Deutsche Mieterbund (DMB) veröffentlicht am 05.01.2017 seinen Betriebskostenspiegel auf Basis der Abrechnungen 2015. Betriebskosten betragen durchschnittlich 2,17 €/m²/Monat für Mieter. Desweiteren sind Heizspiegel, Stromspiegel sowie weitere Informationen und Tips verfügbar. Auch regional sind Betriebskostenspiegel verfügbar, so beim DMB Landesverband Sachsen; für Mieter in Sachsen seien dies im Durchschnitt 2,27 €/m²/Monat auf Basis der Ergebnisse 2014.
Bewirtschaftungskosten 2018 Entsprechend Ertragswertrichtlinie Anlage 1 Nr. 3 soll eine jährliche Wertfortschreibung der Bewirtschaftungskosten zur Auswertung von Kaufpreisen und Ermittlung der Liegenschaftszinssätze zwecks Ermittlung des Ertragswertes nach den §§17 bis 20 der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) vorgenommen werden. Das Statistische Bundesamt hat den Verbraucherpreisindex für Deutschland im Oktober 2017 festgestellt mit 109,6 (2010 = 100). Ansätze für 2018 sind somit jährlich: Verwaltungskosten 288,00 € je (Miet-)Wohnung und Wohnung in Ein-/Zweifamilienhäusern, 344,00 € je Eigentumswohnung, 38,00 € je Garagen- oder Einstellplatz. Instandhaltungskosten 11,00 € je Quadratmeter WOhnfläche ohne Kosten für Schönheitsreparaturen, 85,00 € je Garagen- oder Einstellplatz incl. Kosten für Schönheitsreparaturen.
RL Seniorengerecht Umbauen – RL SeBau des SMI In Ausgabe 52/2017 des Sächsischen Amtsblattes wurde am 28.12.2017 die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Förderung des seniorengerechten Umbaus von Wohnraum (RL Seniorengerecht Umbauen – RL SeBau) vom 05.12.2017 veröffentlicht. Zuwendungszweck ist die Erhöhung des Angebots an seniorengerechtem Mietwohnraum durch Anpassung bestehender Wohnungen in einem mindestens 10 Jahre alten Wohngebäude mit mehr als zwei Mietwohnungen. Gegenstand der Förderung ist der seniorengerechte Umbau, einschließlich Umfeld und Zugang, durch bauliche Maßnahmen zur Herstellung einer Barrierefreiheit, flankierend dazu auch Maßnahmen des Einbruchschutzes und elektrotechnische Veränderungen bzw. Zusatzausstattung. Die Höhe der Zuwendung für Maßnahmen in einer Wohnung beträgt 40 Prozent bzw. max. 10TEur der förderfähigen Ausgaben, zusätzlich gebäudebezogen für Einbruchschutz, Zugang und Umfeld 20 Prozent bzw. 10TEur je Etage, wenn mind. 50% der Wohnungen umgebaut werden. RL SeBau.
Grundstücksmarktbericht für Sachsen 2017 Der Obere Gutachterausschuss im Freistaat Sachsen veröffentlicht am 11.12.2017 seinen zweiten Grundstücksmarktbericht. Der Bericht gibt einen Überblick über Zahlen, Fakten und Entwicklungen der letzten acht Jahre auf dem sächsischen Immobilienmarkt auf Basis ausgewerteter und zusammengestellter Daten der Kaufpreissammlungen der sächsischen Gutachterausschüsse www.boris.sachsen.de.
Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe - Sanierungspflicht Gem. §26 Abs 2 I. BimSchV (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen) sind zwischen 1.1.1975 bis 31.12.1984 hergestellte (Typschild) Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe (Kamin- oder Kachelöfen für Scheitholz, Holzpellets o.ä., vorrangig zur Beheizung des Aufstellraumes) am 01.01.2018 außer Betrieb zu nehmen, sofern sie nicht die Grenzwerte nach Abs. 1 einhalten bzw. nicht entsprechend nachgerüstet sind. Nach Abs. 3 von der Sanierungspflicht ausgenommen sind nicht gewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt (z.B. Beistellherde), Offene Kamine, Badeöfen, Grundöfen (an Ort und Stelle handwerklich gesetzte Wärmespeicheröfen (Kachelöfen) aus mineralischen Speichermaterialien), Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt, sowie Kamine und Öfen, die vor dem 1.1.1950 errichtet wurden (historische Öfen).
Neufassung BauGB Am 10.11.2017 wurde im Bundesgesetzblatt 2017 Teil I Nr. 72 S. 3635 das BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 veröffentlicht Link
Öffnung der Programme für qualifizierte Energieberater aller Branchen Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie informiert über die entsprechende Änderung der Zulassungsvoraussetzungen. Künftig können Fachleute aller Branchen beratend tätig werden, sofern sie die Anforderungen an Qualifikation und Qualität der Beratung erfüllen. Die Neufassungen der entsprechenden Richtlinien wurden am 08.11.2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht, sie treten am 01.12.2017 in Kraft Link. Die Pressemitteilung enthält weiterführende Links, u.a. auf die Liste zugelassener Energieberater für Förderprogramme des Bundes.
BGH: Pflichtangaben §16a EnEV auch für Makler Lt. §16a Abs. 1 und 2 EnEV haben Verkäufer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien Pflichtangaben aus dem Energieausweis zu machen, soweit dieser vorliegt. Makler sind in der abschließenden Aufzählung nicht benannt. Ob sie dennoch Adressat der Informationspflicht sind, beschäftigt seit einiger Zeit die Gerichte.
In seinem Urteil vom 05.10.2017 Az. I ZR 229/16, I ZR 232/16 und I ZR 4/17 bejaht der BGH die Verpflichtung des Maklers. Wegen abschließender Aufzählung zwar nicht unmittelbar aus der EnEV, sondern unter dem Gesichtspunkt einer Irreführung der Verbraucher durch Vorenthalten wesentlicher Informationen nach § 5a Abs. 2 UWG.
Bezogen auf das Sachverständigenwesen sind die energetischen Eigenschaften Teil der weiteren Grundstücksmerkmale §6 Abs 5 ImmoWertV, soweit ein Energieausweis vorliegt, sollten auch Gutachten zumindest diese wesentlichen Informationen enthalten.
Berufszulassung und Fortbildungspflicht für Makler und Wohnimmobilienverwalter Am 22.09.2017 billigte der Bundesrat das von der Bundesregierung eingebrachte und am 22.06.2017 vom Bundestag beschlossene "Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter" BR Drs. 610/17 vom 01.09.2017.
Kern der Änderungen der Gewerbeordnung ist eine Erlaubnispflicht nun auch für Wohnimmobilienverwalter (Verwalter nach WEG und Mietverhältnisse über Wohnräume; neue Nr. 4 in Abs. 1 Satz 1) sowie eine Fortbildungspflicht für Makler und Wohnimmobilienverwalter im Umfang von 20 Stunden innerhalb von 3 Jahren (neuer Abs. 2a).
Der ursprünglich geplante Sachkundenachweis als Voraussetzung für die Erlaubnis nach §34c GewO wurde nicht eingeführt. Dagegen knüpfen Berufsverbände i.d.R. bereits seit Jahren eine Mitgliedschaft auch an den Nachweis ausreichender Fachkunde, z.B. Satzung des RDM Landesverband Sachsen, Mitgliedsunternehmen erfüllen diese Anforderungen.
Dennoch sind bereits die gesetzlichen Rahmenbedingungen strenger als für Sachverständige. Nach wie vor darf sich jeder so nennen und ohne besondere Erlaubnis tätig sein. Es liegt im eigenen Ermessen, persönliche Voraussetzungen zu schaffen, sich die besondere Sachkunde anzueignen, diese im Rahmen der Öffentlichen Bestellung nach §36 GewO nachzuweisen und stets aufrecht zu erhalten.
Baulast kann Grundstücksnutzung durch Nachbarn rechtfertigen OLG Hamm Rechtskräftiges Urteil 5. Zivilsenat vom 06.07.2017 (Az. 5 U 152/16). Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen eines Grundstückseigentümers gegenüber der Bauaufsichtsbehörde zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen zwecks Herstellung bauordnungsrechtsgemäßer Zustände, z.B. hinsichtlich Zuwegung, Abstandsflächen usw. In Sachsen führen Landratsämter und größere Städte Baulastenverzeichnisse.
Die Baulast begründet jedoch kein zivilrechtliches Nutzungsrecht des Begünstigten am belasteten Grundstück; hierfür ist flankierend z.B. ein privates Wegerecht erforderlich.
„Dieser könne allerdings einem zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch des Eigentümers des Wegegrundstücks den Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegenhalten. Wenn sich jemand gegenüber der Baubehörde verpflichte, seinem Nachbarn ein Nutzungsrecht zu gewähren, liege es nahe, dass er auch zivilrechtlich keine Handlungen vornehmen dürfe, die den Nachbarn an der Ausübung gerade dieses Rechts hindere. Dies gelte jedenfalls, solange es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Baubehörde die Baulast nicht durchsetzen oder auf sie verzichten werde.“
Das Unterlassungsbegehren sei bei dieser Sachlage treuwidrig. Der Begünstigte könnte das Wegegrundstück benutzen und der Belastete habe dies zu dulden, soweit sich der Begünstigte seinerseits nicht treuwidrig verhält, z.B. sich wie im gegebenen Fall tätlich auseinandersetzt.
Mieterhöhungsverfahren - Kein einfaches Bestreiten der Wohnfläche ohne eigene positive Angaben des Mieters BGH, Urteil vom 31.5.2017 - VIII ZR 181/16 Urteil des VIII. Zivilsenats. Im Mieterhöhungsverfahren genügt einfaches Bestreiten der vom Vermieter vorgetragenen Wohnfläche der gemieteten Wohnung nicht den Anforderungen. Um die vorgetragene Quadratmeterzahl wirksam zu bestreiten genüge es jedoch, wenn der Mieter das Ergebnis einer laienhaften, im Rahmen seiner Möglichkeiten liegenden Vermessung entgegenhält, auch wenn die Berechnung der Wohnfläche der gegenständlichen Dachgeschosswohnung aufgrund von Schrägen, Winkeln und -wie hier- einer Loggia, nach den Vorgaben der Wohnflächenverordnung kompliziert sein mag. Dies hatte er im vorliegenden Fall versäumt.
BauGB-Novelle in Kraft Am 13.05.2017 trat das "Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenhalts in der Stadt" in Kraft.
Dazu gehört mehr Transparenz bei der Beteiligung der Öffentlichkeit durch Einstellung des Inhalts ortsüblicher Bekanntmachungen und auszulegender Unterlagen ins Internet (§4a Abs. 4 BauGB), und die Einbeziehung von an den Innenbereich schließenden Außenbereichsflächen bis 1ha für den Wohnungsbau durch Aufstellung von Bebauungsplänen im beschleunigten Verfahren (§13b BauGB, befristet bis 31.12.2019).
In der BauNVO wurden "Urbane Gebiete (MU)" neu eingeführt (§6a) und damit eine Nachverdichtuung ermöglicht (Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung §17: GRZ 0,8 und GFZ 3,0), die Zulässigkeit von Ferienwohnungen konkretisiert (§13a). Durch Änderung der Verwaltungsvorschrift zum Lärmschutz (TA Lärm) wurde der Immissionsrichtwert im Urbanen Gebiet von tags 60 dB(A) im Mischgebiet auf 63 dB(A) angehoben, nachts bleibt es auf Betreiben des Bundesrates bei 45 dB(A) statt von der Bundesregierung geplanter 48 dB(A) (Anm.: +3 dB(A) ist Ergebnis doppelter Schallleistung, +10 dB(A) erscheint wie doppelte Lautstärke). Auf Förderung des Sports im verdichteten Bereich zielt die Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV).
Stichtagszuschlag zur Bildung einer Einzelvergleichsmiete BGH, Urteil vom 15.3.2017 - VIII ZR 295/15 Urteil des VIII. Zivilsenats. Bei Beurteilung eines Mieterhöhungsverlangens ist der Tatrichter in Fällen, in denen zwischen dem Erhebungsstichtag eines Mietspiegels und dem Zugang des Zustimmungsverlangens nachträglich ungewöhnliche Steigerungen der ortsüblichen Vergleichsmiete festzustellen sind, im Rahmen des ihm dabei zukommenden weiten Beurteilungsspielraums befugt, einen Stichtagszuschlag vorzunehmen, wenn ihm dies zur Bildung einer sachgerechten Einzelvergleichsmiete angemessen erscheint.
Schadensersatzpflicht des Pächters für die Entstehung von Dauergrünland BGH, Urteil vom 28. April 2017 - LwZR 4/16 Urteil des Senats für Landwirtschaftssachen. Ein Pächter, der als Ackerland verpachtete Flächen als Grünland nutzt, verpflichtet sein kann, dem Verpächter den Schaden zu ersetzen, der durch die (aufgrund der ununterbrochenen Nutzung als Grünland) europarechtlich vorgegebene Einordnung der gepachteten Flächen als Dauergrünland entsteht.
Änderung Richtlinie gebundener Mietwohnraum Veröffentlicht im Sächsischen Amtsblatt 13/2017. Gegenstand ist die Schaffung von mietpreis- und belegungsgebundenem Mietwohnraum nach Wohnraumförderungsgesetz.
Novelle Sächsisches Ingenieurgesetz Mit der am 01.03.2017 in Kraft getretenen Gesetzesnovelle werden neben Neuerungen zugleich das Sächsische Ingenieurkammergesetz und das Sächsiche Ingenieurgesetz zusammengelegt https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/17148-SaechsIngG
Neufassung Sächsisches Architektengesetz Das Sächsische Architektengesetz vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238) wurde durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 50) geändert https://www.recht.sachsen.de/vorschrift/13966-SaechsArchG
Neue BVS-Honorarrichtlinie Nach der 2010 veröffentlichten Erstfassung (Stand August 2009) liegt die Richtlinie seit 05.01.2017 in aktualisierter Fassung vom August 2016 vor. Für die Mitglieder eines BVS-Mitgliedsverbandes stellt die BVS-Richtlinie zur Berechnung von Honoraren für Wertermittlungsgutachten über Immobilien eine Empfehlung auf nachvollziehbarer Basis dar.
Neue fachliche Bestellungsvoraussetzungen Stand 01/2017 gibt das Institut für Sachverständigenwesen e.V. eine aktualisierte Fassung für das Sachgebiet Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken heraus, seit 04/1975 die 7. Revision https://www.ifsforum.de/fileadmin/bestellungsvoraussetzungen/1400.pdf.
Bezeichnung als anerkannter, geprüfter oder vereidigter Sachverständiger Ein Sachverständiger darf so nur werben, wenn ihm dieser Status tatsächlich aktuell durch eine hierfür befugte Stelle/Einrichtung zugesprochen wurde (LG Koblenz, 25.10.2016, Az. 2 HK O 12/16) https://www.wettbewerbszentrale.de/de/aktuelles/_news/?id=2776. Zuständige Stellen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen in Sachsen sind je nach Sachgebiet die Architektenkammer, Ingenieurkammer sowie die Industrie- und Handelskammern (IHK). Die IHK unterhält ein Bundesweites Verzeichnis aller Sachverständigen, die von einer berechtigten Körperschaft öffentlich bestellt und vereidigt wurden.
Arbeitshilfe Pflichtangaben in Immobilienanzeigen und „alte“ Energieausweise Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit diese Arbeitshilfe vom 17.04.2014 im Bundesanzeiger BAnz AT 30.04.2014 B1 bekannt Link zum Bundesanzeiger. Offiziell soll sie als Lesehilfe das Auffinden der erforderlichen Informationen für die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen erleichtern. Ist darüber hinaus aber für alle Adressaten hilfreich. Bei Energieausweisen nach dem ab 1.5.2014 geltenden Muster ist das Auffinden der Pflichtangaben einfach, da tlw. ausdrücklich gekennzeichnet, jedoch sind auf Grund der zehnjährigen Geltungsdauer noch „alte“ Energieausweise gültig.
von: Kai Birgfeld eMail