Was kostet ein Gutachten?

Es handelt sich hierbei wohl um eine der zentralsten und zuvorderst gestellten Fragen im Zusammenhang mit der Beauftragung einer Wertermittlung. Ihr kommt für beide Seiten eine hohe wirtschaftliche Bedeutung zu.

Die Antwort bewegt sich in der Schnittmenge von "Welchen Wert hat das Gutachten für mich" und "Welche Leistungen erbringt der Sachverständige in welcher Qualität", also die Vereinbarung Ihrer individuellen Verwendungsabsichten mit den unter "Leistungen" und "Informationen" dargestellten Dingen. Um dafür eine nachvollziehbare Grundlage zu schaffen, existieren verschiedene Ansätze:

Allgemein

Bewertungssachverständige unterlagen bis zum 17. August 2009 regelmäßig der "Honorarordnung für Architekten und Ingenieure" (HOAI in der Bekanntmachung vom 4. März 1991, zuletzt geändert am 10. November 2001), sofern sie nicht für Ämter und Behörden tätig wurden, für die besondere Regelungen gelten.

Die Vergütung ihrer Leistungen war in Teil IV der HOAI "Gutachten und Wertermittlungen" geregelt. Für Wertermittlungen bestimmte § 34 HOAI i. V. mit der Honorartafel Mindest- und Höchstsätze.

Grundlage für die Bemessung des Honorars war nach § 34 Abs. 2 HOAI der vom Sachverständigen ermittelte Wert der Grundstücke, Gebäude und anderen Bauwerke oder von Rechten an Grundstücken.

In der Regel gelangte bei Verkehrswertgutachten die Normalstufe der Honorartafel zu § 34 Abs. 1 HOAI zur Anwendung, bei Gutachten mit höherem Schwierigkeitsgrad die Schwierigkeitsstufe.

Siehe dazu:

Neuregelung

Seit Inkrafttraten der novellierten HOAI am 18. August 2009 sind Sachverständige für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken im privatgutachterlichen Bereich an keine gesetzliche Gebührenordnung gebunden, da die Honorierung von Wertermittlungen und Gutachten in der neuen HOAI nicht mehr geregelt ist.

Folglich sind Honorare in diesem Bereich frei auszuhandeln.

Die neuen Regelungen sind gem. Übergangsvorschrift § 55 HOAI nicht auf Leistungen anzuwenden, die vor dem 18. August 2009 vertraglich vereinbart wurden, d.h. für Leistungen, die bis zum 17. August 2009 vereinbart wurden, bleibt es bei den Regelungen der bisherigen Vorschriften.

Siehe dazu:

Individuelle Vereinbarung

1.)
Die neue Regelungsfreiheit schließt nicht aus, dass Honorare nach dem bisherigen Preisrecht vereinbart werden. In diesem Fall kommt ein Zuschlag in Höhe von 10 Prozent auf die Werte der o.g. Honorartafel der HOAI a.F. zum Ansatz; dies entspricht der Preissteigerung der in der HOAI verbliebenen Leistungen.

2.)
Eine weitere Möglichkeit, Honorare nachvollziehbar zu vereinbaren, besteht in Anlehnung an Verwaltungsbgebührenordnungen der Länder, also dem Honorarsystem der Gutachterausschüsse. Sie erbringen Leistungen, die mit denen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vergleichbar sind.

Für Sachsen ist dies die "Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Festsetzung der Verwaltungsgebühren und Auslagen" in der jeweils aktuellen Fassung (Sächsisches Kostenverzeichnis - SächsKVZ). Obwohl der Gang der Ermittlung und die Kostenstruktur in den Bundesländern unterschiedlich ist, stehen im Ergebnis Honorare, die sich im Bereich der Honorare nach HOAI gem. 1.) bewegen.

Die beiden vorgenannten Honorarmodelle bringen (Grundstücks-)Werte mit Leistungsumfängen in Verbindung - also eine Verhältnismäßgkeit von Wert und Aufwand, die nicht in jedem Fall gegeben ist. Denken Sie an Objekte von sehr guter Ausstattung und Beschaffenheit in Spitzenlagen, d.h. hohe Werthaltigkeit gepaart mit vergleichsweise normalem Leistungsumfang, insbesondere aber geringwertige Objekte, deren anforderungsgerechte Wertermittlung mitunter einen vergleichsweise hohen Aufwand erfordert.

Hier waren bereits in der Vergangenheit Individualvereinbarungen über das Sachverständigenhonorar angezeigt und im Einzelfall notwendig. Sie sind seit Inkrafttreten der neuen HOAI die Regel.

Die Höhe des Honorars kann sich beispielsweise nach dem erforderlichen Zeitaufwand richten.

3.)
Eine nachvollziehbare Bemessungsgrundlage für das Honorar in Anlehnung an den Zeitaufwand bietet das "Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz" (JVEG), wie es für die Vergütung von Sachverständigen im Rahmen gerichtlicher Tätigkeit Anwendung findet. Der Stundensatz beträgt 75,00 € zuzüglich Nebenkosten und gesetzlicher MwSt.

Der Bestimmung des vorraussichtlichen Honorars geht in jedem Fall eine gründliche Prüfung und ggf. ein Vororttermin voraus, dennoch sind aufgrund von Umständen, die sich nicht selten erst während der Bearbeitung zeigen, Abweichungen möglich.

Gerichtsaufträge

Im Rahmen dieser Tätigkeit richtet sich die Vergütung nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten

Honorare nach § 34 HOAI a.F. (informatorisch, seit August 2009 außer Kraft)

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die Ermittlung des Wertes von Grundstücken, Gebäuden und anderen Bauwerken oder von Rechten an Grundstücken sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt:

Honorartafel zu § 34 Abs. 1

Wert          Normalstufe  Schwierigkeitsstufe

von bis von bis
Euro Euro Euro Euro Euro

25.565 225 291 281 435
50.000 323 394 384 537
75.000 437 537 517 733
100.000 543 664 643 910
125.000 639 780 755 1.062
150.000 725 881 856 1.203
175.000 767 938 912 1.278
200.000 860 1.051 1.017 1.432
225.000 929 1.131 1.095 1.544
250.000 977 1.193 1.157 1.628
300.000 1.071 1.304 1.264 1.779
350.000 1.149 1.397 1.356 1.908
400.000 1.207 1.479 1.425 2.012
450.000 1.266 1.546 1.490 2.104
500.000 1.318 1.611 1.559 2.198
750.000 1.563 1.912 1.847 2.610
1.000.000 1.776 2.180 2.104 2.965
1.250.000 1.981 2.417 2.336 3.292
1.500.000 2.164 2.644 2.548 3.599
1.750.000 2.357 2.877 2.780 3.917
2.000.000 2.510 3.062 2.956 4.165
2.250.000 2.671 3.249 3.150 4.437
2.500.000 2.856 3.487 3.382 4.757
3.000.000 3.152 3.849 3.724 5.253
3.500.000 3.450 4.194 4.079 5.771
4.000.000 3.729 4.569 4.410 6.250
4.500.000 4.082 5.027 4.837 6.851
5.000.000 4.348 5.314 5.148 7.274
7.500.000 5.706 6.973 6.762 9.511
10.000.000 7.071 8.555 8.242 11.719
12.500.000 8.340 10.180 9.903 13.974
15.000.000 9.369 11.433 10.980 15.440
17.500.000 10.547 12.776 12.386 17.350
20.000.000 11.268 13.788 13.368 18.856
22.500.000 12.328 15.163 14.692 20.661
25.000.000 13.443 16.593 16.068 22.634
25.564.594 13.692 16.914 16.377 23.085

(2) Das Honorar richtet sich nach dem Wert der Grundstücke, Gebäude, anderen Bauwerke oder Rechte, der nach dem Zweck der Ermittlung zum Zeitpunkt der Wertermittlung festgestellt wird; bei unbebauten Grundstücken ist der Bodenwert maßgebend. Sind im Rahmen einer Wertermittlung mehrere der in Absatz 1 genannten Objekte zu bewerten, so ist das Honorar nach der Summe der ermittelten Werte der einzelnen Objekte zu berechnen.

(3) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

(4) Wertermittlungen können nach Anzahl und Gewicht der Schwierigkeiten nach Absatz 5 der Schwierigkeitsstufe der Honorartafel nach Absatz 1 zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Die Honorare der Schwierigkeitsstufe können bei Schwierigkeiten nach Absatz 6 Nr. 3 überschritten werden.

(5) Schwierigkeiten können insbesondere vorliegen
1. bei Wertermittlungen
  • für Erbbaurechte, Nießbrauchs- und Wohnrechte sowie sonstige Rechte,
  • bei Umlegungen und Enteignungen,
  • bei steuerlichen Bewertungen,
  • für unterschiedliche Nutzungsarten auf dem Grundstück,
  • bei Berücksichtigung von Schadensgraden,
  • bei besonderen Unfallgefahren, starkem Staub oder Schmutz oder sonstigen nicht unerheblichen Erschwernissen bei der Durchführung des Auftrages;
2. bei Wertermittlungen, zu deren Durchführung der Auftragnehmer die erforderlichen Unterlagen beschaffen, überarbeiten oder anfertigen muß, zum Beispiel
  • Beschaffung und Ergänzung der Grundstücks-, Grundbuch- und Katasterangaben,
  • Feststellung der Roheinnahmen,
  • Feststellung der Bewirtschaftungskosten,
  • Örtliche Aufnahme der Bauten,
  • Anfertigung von Systemskizzen im Maßstab nach Wahl,
  • Ergänzung vorhandener Grundriß- und Schnittzeichnungen;
3. bei Wertermittlungen
  • für mehrere Stichtage,
  • die im Einzelfall eine Auseinandersetzung mit Grundsatzfragen der Wertermittlung und eine entsprechende schriftliche Begründung erfordern.
(6) Die nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 ermittelten Honorare mindern sich bei
  • überschlägigen Wertermittlungen nach Vorlagen von Banken und Versicherungen um 30 v.H.,
  • Verkehrswertermittlungen nur unter Heranziehung des Sachwerts oder Ertragswerts um 20 v.H.,
  • Umrechnungen von bereits festgestellten Wertermittlungen auf einen anderen Zeitpunkt um 20 v.H.
(7) Wird eine Wertermittlung um Feststellungen ergänzt und sind dabei lediglich Zugänge oder Abgänge beziehungsweise Zuschläge oder Abschläge zu berücksichtigen, so mindern sich die nach den vorstehenden Vorschriften ermittelten Honorare um 20 vom Hundert. Dasselbe gilt für andere Ergänzungen, deren Leistungsumfang nicht oder nur unwesentlich über den einer Wertermittlung nach Satz 1 hinausgeht.