Was kostet ein Gutachten?
Es handelt sich hierbei wohl um eine der zentralsten und zuvorderst gestellten Fragen im Zusammenhang mit der Beauftragung einer Wertermittlung. Ihr kommt für beide Seiten eine hohe wirtschaftliche Bedeutung zu.
Die Antwort bewegt sich in der Schnittmenge von "Welchen Wert hat das Gutachten für mich" und "Welche Leistungen erbringt der Sachverständige in welcher Qualität", also die Vereinbarung Ihrer individuellen Verwendungsabsichten mit den unter "Leistungen" und "Informationen" dargestellten Dingen. Um dafür eine nachvollziehbare Grundlage zu schaffen, existieren verschiedene Ansätze:
Allgemein
Bewertungssachverständige unterlagen bis zum 17. August 2009 regelmäßig der "Honorarordnung für Architekten und Ingenieure" (HOAI in der Bekanntmachung vom 4. März 1991, zuletzt geändert am 10. November 2001), sofern sie nicht für Ämter und Behörden tätig wurden, für die besondere Regelungen gelten.
Die Vergütung ihrer Leistungen war in Teil IV der HOAI "Gutachten und Wertermittlungen" geregelt. Für Wertermittlungen bestimmte § 34 HOAI i. V. mit der Honorartafel
Mindest- und Höchstsätze.
Grundlage für die Bemessung des Honorars war nach § 34 Abs. 2 HOAI der vom Sachverständigen ermittelte Wert der Grundstücke, Gebäude und anderen
Bauwerke oder von Rechten an Grundstücken.
In der Regel gelangte bei Verkehrswertgutachten die Normalstufe der Honorartafel zu
§ 34 Abs. 1 HOAI zur Anwendung, bei Gutachten mit höherem Schwierigkeitsgrad die Schwierigkeitsstufe.
Siehe dazu:
Neuregelung
Seit Inkrafttraten der novellierten HOAI am 18. August 2009 sind Sachverständige für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken im privatgutachterlichen Bereich an keine
gesetzliche Gebührenordnung gebunden, da die Honorierung von Wertermittlungen und Gutachten in der neuen HOAI nicht mehr geregelt ist.
Folglich sind Honorare in diesem Bereich frei auszuhandeln.
Die neuen Regelungen sind gem. Übergangsvorschrift § 55 HOAI nicht auf Leistungen anzuwenden, die vor dem 18. August 2009 vertraglich vereinbart wurden, d.h. für Leistungen, die bis zum
17. August 2009 vereinbart wurden, bleibt es bei den Regelungen der bisherigen Vorschriften.
Siehe dazu:
Individuelle Vereinbarung
1.)
Die neue Regelungsfreiheit schließt nicht aus, dass Honorare nach dem bisherigen Preisrecht vereinbart werden. In diesem Fall kommt ein Zuschlag in Höhe von 10 Prozent auf die Werte der o.g. Honorartafel der HOAI a.F. zum Ansatz; dies entspricht der Preissteigerung der in der HOAI verbliebenen Leistungen.
2.)
Eine weitere Möglichkeit, Honorare nachvollziehbar zu vereinbaren, besteht in Anlehnung an Verwaltungsbgebührenordnungen der Länder, also dem Honorarsystem der Gutachterausschüsse. Sie erbringen Leistungen, die mit denen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vergleichbar sind.
Für Sachsen ist dies die "Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Festsetzung der Verwaltungsgebühren und Auslagen" in der jeweils aktuellen Fassung (Sächsisches Kostenverzeichnis - SächsKVZ). Obwohl der Gang der Ermittlung und die Kostenstruktur in den Bundesländern unterschiedlich ist, stehen im Ergebnis Honorare, die sich im Bereich der Honorare nach HOAI gem. 1.) bewegen.
Die beiden vorgenannten Honorarmodelle bringen (Grundstücks-)Werte mit Leistungsumfängen in Verbindung - also eine Verhältnismäßgkeit von Wert und Aufwand, die nicht in jedem Fall gegeben ist. Denken Sie an Objekte von sehr guter Ausstattung und Beschaffenheit in Spitzenlagen, d.h. hohe Werthaltigkeit gepaart mit vergleichsweise normalem Leistungsumfang,
insbesondere aber geringwertige Objekte, deren anforderungsgerechte Wertermittlung mitunter einen vergleichsweise hohen Aufwand erfordert.
Hier waren bereits in der Vergangenheit Individualvereinbarungen über das Sachverständigenhonorar angezeigt und im Einzelfall notwendig. Sie sind seit Inkrafttreten der neuen HOAI die Regel.
Die Höhe des Honorars kann sich beispielsweise nach dem erforderlichen Zeitaufwand richten.
3.)
Eine nachvollziehbare Bemessungsgrundlage für das Honorar in Anlehnung an den Zeitaufwand bietet das "Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz" (JVEG), wie es für die Vergütung von Sachverständigen im Rahmen gerichtlicher Tätigkeit Anwendung findet. Der Stundensatz beträgt 75,00 € zuzüglich Nebenkosten und gesetzlicher MwSt.
Der Bestimmung des vorraussichtlichen Honorars geht in jedem Fall eine gründliche Prüfung und ggf. ein Vororttermin voraus, dennoch sind aufgrund von Umständen, die sich nicht selten erst während der Bearbeitung zeigen, Abweichungen möglich.
Gerichtsaufträge
Im Rahmen dieser Tätigkeit richtet sich die Vergütung nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten
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